Freitag, 2. Oktober 2009

Scharfkantig





Das fand ich gut.


Ok, es sieht nicht allzu gut aus, wenn sich der zukünftige Außenminister in der Pressekonferenz nach der Bundestagswahl weigert, dem BBC-Reporter eine auf Englisch gestellte Frage zu beantworten. Aber Babelfisch Guido macht das Beste draus:
„Jeder versteht doch, dass ich nach sehr kurzer Nacht von Sonntag auf Montag etwas scharfkantig reagiert habe!“ (S. 3)



Das ist offen und ehrlich, aber er hätte es der Höflichkeit halber auch auf Englisch sagen können.

„If you are that fucking hung-over as me you wouldn’t either want to answer a dumb question like that by a daft hack writer like you.“




Das fand ich nicht gut.

Woran erkennt man einen reaktionären Postkommunisten? Nach Henryk „M.“ Broder daran, dass er sich nicht klipp und klar dazu bekennt, dass die „ehemalige DDR“ (hihi!, da ist es wieder: Gibt’s auch eine aktuelle DDR?) ein Unrechtsstaat war. Der Begriff ist zwar nicht messerscharf definiert, aber nach Broder ist das doch ganz einfach.

Würde irgendein Politiker behaupten, der Begriff „Unrechtsstaat“ verletze die Gefühle derjenigen Deutschen, die im „Dritten Reich“ gelebt hätten, würde man ihn für bedingt zurechnungsfähig erklären. Im Falle der Linkspartei und ihrer Politiker liegen die Dinge anders. Denn die Partei, die in der DDR das Sagen hatte, ist inzwischen in 12 der 16 Länderparlamente vertreten, sie regiert in Berlin in einer Koalition zusammen mit der SPD und hat bei den letzten Landtagswahlen im Saarland 21 Prozent der Stimmen erhalten. Sie ist also eine politische Kraft, mit der gerechnet werden muss.
Yo, und weil für die DDR nichts anderes gelten kann als für das Dritte Reich, können ja wohl nur noch verblendete Retros Zweifel daran haben, ob die DDR ein Unrechtsstaat war. Aber um auch die letzten Zweifler ruhigzustellen, sollte das Problem von Gesetzes wegen gelöst werden. Der Broder-Paragraph (§ 130 a StGB) könnte folgenden Wortlaut haben:

§ 130 a

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet, verharmlost oder in Frage stellt, dass es sich bei der Herrschaft der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands um ein unrechtsstaatliches Regime gehandelt hat.

(2) Der Versuch ist strafbar.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen